Mechernich. Im August 2014 flatterte Bernd und Anita Nießen die Kündigung ihrer Wohnung in den Briefkasten. Die Stadt Mechernich meldete Eigenbedarf für die Wohneinheit über dem Dorfgemeinschaftsraum in Kallmuth an. Der Wohnraum, so die Stadt, werde benötigt, um dort Flüchtlinge unterzubringen.
Die Nießens setzten sich zur Wehr. Mit Unterstützung ihres Anwalts widersprach das Paar nun der Kündigung. Man habe viel Geld in die Renovierung der Wohnung investiert und wolle nicht ausziehen.
Die Stadt reagierte auf den Widerspruch mit einer Räumungsklage. Das Amtsgericht entschied, dass die Kündigung rechtens sei und schlug einen Vergleich vor: Die Nießens sollen bis zum Jahresende ausziehen und 8000 Euro Abfindung bekommen. Der erste Beigeordnete der Stadt, Thomas Hambach, betonte, „Wir sind schon seit Mitte 2014 an der Kapazitätsgrenze“. Normalerweise habe man 60 bis 70 Asylsuchende pro Jahr untergebracht. Mittlerweile seien es 360 und Hambach rechnet damit, dass es bis Jahresende 500 sein werden. Deshalb habe man auch angefangen, die Wohnungen, die die Stadt besitze, für Flüchtlinge zu verwenden. „Das sind die ehemaligen Lehrerwohnungen in den Dorfschulen“, so Hambach.
Einen anderen Fall gab es in Lindlar, wo eine 81-jährige Rentnerin 2013 erfuhr, dass sie wegen Eigenbedarfs der Gemeinde ausziehen soll. Das Gebäude wird als Übergangswohnheim reaktiviert.
Kündigung
Eine
Kommune kann aus „berechtigtem“ Interesse einem Mieter kündigen. Ob man
die Unterbringung von Flüchtlingen „Eigenbedarf“ nennt, ist zweitrangig
- die Unterbringung ist Pflicht. Auch kommunale Wohnungsunternehmen
können aus diesen Gründen kündigen. Die Mieter haben auch dabei ein
Widerspruchsrecht, wenn die Kündigung für sie eine „Härte“ bedeutet.
Eine Härte liegt vor, „wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren
Bedingungen nicht beschafft werden kann.“
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