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Freitag, 22. Januar 2016

Was Asylbewerber von ihrem Vermögen abgeben müssen

In der Schweiz sind Asylbewerber verpflichtet, bei der Einreise persönliche Vermögenswerte von mehr als 1000 Franken (914 Euro) abzugeben, um sich an den Kosten für ihren Aufenthalt zu beteiligen. Die Dänen haben ähnliche Pläne. Auch in Deutschland müssen Asylbewerber unter Umständen Geld oder Wertsachen abgeben. In der Bundesrepublik werden Asylsuchende grundsätzlich an bestimmten Kosten beteiligt, wenn sie Geld haben. Geregelt ist das in Paragraf 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes .
Staatliche Leistungen bekommen Asylsuchende demnach nur, wenn sie selbst nicht genug Geld besitzen oder verdienen. Das heißt, sie müssen verfügbares Einkommen und Vermögen (auch von Familienangehörigen) vorher bis zu einer bestimmten Grenze aufbrauchen. Asylbewerber mit einem Job dürfen laut Gesetz 25 Prozent ihres Einkommens als Freibetrag behalten, der Rest wird auf die staatlichen Leistungen angerechnet. Beim Vermögen greift ein Freibetrag von 200 Euro pro Kopf. So gilt auch in Nordrhein-Westfalen ein Freibetrag von 200 Euro pro Flüchtling. Wie das NRW-Innenministerium mitteilte, werden "die einbehaltenen Barmittel durch die Erstaufnahmeeinrichtung an die zuständige Kommune weitergegeben". In der Praxis aber berichteten die Einrichtungen, dass der Großteil der Flüchtlinge "nicht über erwähnenswerte Barmittel verfügt" , so die Sprecherin des Ministeriums. "Nur in seltenen Ausnahmefällen" würden Barmittel einbehalten. Wie viele Fälle es gäbe, darüber könne das Land keine Aussage machen. "Die Kommunen melden die Zahlen nicht an uns zurück", sagte die Sprecherin. Wer in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht ist, muss auch Kosten für erhaltene Sachleistungen prinzipiell erstatten - sofern er genug Vermögen oder Einkommen hat. Das gilt zum Beispiel ebenso für die Kosten für Unterkunft und Heizung . Der Staat kann laut bayerischem Sozialministerium auch im Voraus etwas einkassieren - als "Sicherheitsleistung" für anfallende Kosten. Das heißt, die Behörden könnten einem Schutzsuchenden bei seiner Ankunft in Deutschland Geld oder Schmuck ab einem bestimmten Wert abnehmen. Zur Höhe gebe es an dieser Stelle keine feste Vorgabe im Gesetz. Die Bundesländer, die für die Ausführung zuständig sind, hätten hier Spielraum. (dpa/ye)

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