Nach den Übergriffen in der Silvesternacht debattieren Politik und Gesellschaft erneut über das Asylrecht. In der emotionalen öffentlichen Diskussion gehen manche Begriffe durcheinander. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:
Wie können Straftäter ausgewiesen werden?
Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er rechtskräftig zu mehr als einem Jahr Haft verurteilt wurde. Er darf jedoch nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine persönliche Freiheit bedroht ist. Ein verurteilter Flüchtling, der aufgrund eines solchen sogenannten Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden kann, wird in Deutschland inhaftiert. Zudem findet stets eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse statt: Hier zählen etwa familiäre Bindungen und die Aufenthaltsdauer in Deutschland.
Wie ist das Verfahren bei schweren Straftaten?
Wer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beziehungsweise die Allgemeinheit darstellt, kann sich nicht auf ein solches Abschiebungshindernis berufen. Dies gilt für Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben, wenn ein Strafmaß von über drei Jahren verhängt wurde und/oder der Betroffene als rückfallgefährdet gilt. Allerdings dürfen auch sie nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihnen Folter oder die Todesstrafe drohen. Daneben genügt der Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Terrorgruppe, um eine Ausweisung zu verfügen - was in der Praxis jedoch oft kompliziert ist.
Was geschieht mit ausgewiesenen Straftätern?
Der Vollzug von Ausweisungen scheitert zum Teil an der Weigerung von Herkunftsländern, Bürger ohne Papiere wieder aufzunehmen. Straftäter wollen viele ebenfalls nicht wieder einreisen lassen. Deutschland hat zwar Rückübernahme-Abkommen mit manchen Ländern, doch deren Wirksamkeit ist umstritten. Politiker fordern nun, Herkunftsländern die Entwicklungshilfe zu kürzen, wenn sie Straftäter, aber auch abgelehnte Asylbewerber nicht zurücknehmen.
Brauchen wir eine Verschärfung der Regeln?
Fachleute halten die bestehenden Regeln für ausreichend. Selbst wenn ein Asylbewerber verurteilt würde, könne er nur abgeschoben werden, wenn flüchtlingsrechtliche Bestimmungen nicht dagegenstehen, erläutert der Frankfurter Asylrechtsexperte Victor Pfaff: "Einen Syrer wird man nicht abschieben können." Den Eindruck zu erwecken, man könne hier härter durchgreifen, bezeichnet er als "Scheinaktivismus". (kna/epd)
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