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Montag, 15. Februar 2016

Scheindiskussion um Obergrenze

Laut Rundschau hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, erklärt: "Das Asylrecht gilt für jedermann." Das Asylgrundrecht kennt zwar keine Obergrenze. Wohl aber ist in Artikel 16a Absatz 2 geregelt, dass sich nicht auf das Asylrecht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist.
Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, läuft das Asylgrundrecht praktisch leer. Denn es findet nur Anwendung auf Personen, die über Flug- oder Seehäfen einreisen. Außerdem gilt das Grundrecht gemäß Artikel 16a Absatz 1 nur für politisch Verfolgte, also nicht für Kriegsflüchtlinge und erst recht nicht für Wirtschaftsflüchtlinge. Dies wird auch daran deutlich, dass ausweislich der Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2015 unter den 101 137 anerkannten Flüchtlingen nur 1167 Asylberechtigte (1,15 Prozent) waren. Bei dieser marginalen Bedeutung ist die Frage einer Obergrenze beim Asylgrundrecht überflüssig und eine Scheindiskussion.

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