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Dienstag, 13. Dezember 2016

17-jähriger afghanischer Mörder und Vergewaltiger bereits wegen versuchtem Mord vorbestraft

Freiburg - Im Mordfall um eine Freiburger Studentin prüft die Polizei Hinweise, wonach der tatverdächtige 17 Jahre alte Flüchtling Jahre zuvor in Griechenland bereits ein Gewaltverbrechen begangen haben soll. Dies sei aber bislang nicht verifiziert. Über ein Rechtshilfeersuchen versuchten die Ermittler, Klarheit zu bekommen, sagte eine Polizeisprecherin am Dienstag in Freiburg. Die Hinweise auf die Tat in Griechenland seien nach der Festnahme des Mannes in Freiburg aus dessen privaten Umfeld gekommen, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft.
Nähere Angaben machte er zunächst nicht. Das Magazin „Stern“ hatte berichtet, dass der aus Afghanistan stammende mutmaßliche Mörder der Freiburger Medizinstudentin schon im Jahr 2013 auf der griechischen Insel Korfu eine 20-jährige Studentin überfallen und eine Steilküste hinabgeworfen haben soll. Das Opfer habe schwer verletzt überlebt. Danach soll der Afghane im Februar 2014 für die Tat zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sein. Warum ihn die griechischen Behörden vorzeitig entließen, ist nicht klar, heißt es in dem „Stern“-Bericht weiter. Das Magazin bezieht sich in seinem Beitrag unter anderem auf Berichte griechischer Medien. Außerdem habe das Magazin mit zwei Flüchtlinge aus dem Nahen Osten gesprochen, die auf Korfu Kontakt zu dem Mann gehabt haben sollen. Weder die Polizei Freiburg noch die Staatsanwaltschaft Freiburg äußerten sich zu dem „Stern“-Bericht. Laut „Stern“ hatte sich der Flüchtling, der nach bisherigen Erkenntnissen der deutschen Behörden 17 Jahre alt sein soll, schon im Jahr 2013 in Griechenland als 17-Jähriger ausgegeben. Die Staatsanwaltschaft Freiburg stützt sich bei der Altersangabe bislang auf Papiere, die der Flüchtling bei sich hatte. Es sei auch eine medizinische Untersuchung zur Altersbestimmung in Auftrag gegeben, sagte ein Sprecher der Anklagebehörde. Vom tatsächlichen Alter des Tatverdächtigen hängt unter anderem ab, ob der Mann nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt und die Verhandlung gegen ihn unter Anschluss der Öffentlichkeit geführt wird oder nicht.

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