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Dienstag, 21. Februar 2017

Syrer haben laut Urteil keinen generellen Anspruch auf Anerkennung

Münster. Bürgerkriegsopfer aus Syrien haben keinen generellen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge nach den Genfer Konventionen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Dienstag entschieden und sich damit der Rechtsprechung in anderen Bundesländern angeschlossen. Nach Ansicht der OVG-Richter in NRW ist nicht davon auszugehen, dass nach Syrien zurückkehrende Asylbewerber allein wegen ihrer Flucht vom syrischen Staat als politische Gegner verfolgt würden (Az.: 14 A 2316/16.A).
Der klagende Flüchtling aus Aleppo hatte sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewehrt. Er beklagte, dass syrischen Asylbewerbern zurzeit nur ein vorübergehender, sogenannter „subsidiärer Schutz“ eingeräumt wird. Familiennachzug ist nicht möglich Ein Familiennachzug ist damit nicht möglich, eine Abschiebung nach Syrien aber auch nicht. Letzteres sei auch mehr als berechtigt, betonte der Vorsitzende Richter und sprach von einem Regime in Syrien, das jedes Maß verloren habe. Dennoch gebe es keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Flucht vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden, so dass ihnen ein umfassenderer Schutz als Flüchtling zustünde. Das Verwaltungsgericht in erster Instanz hatte das anders gesehen. In ganz NRW lagen Ende Januar 12 300 Verfahren von Syrern gegen Bescheide des BAMF an den Verwaltungsgerichten vor. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich. (dpa)

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